- Ist die Untere Naturschutzbehörde (UNB) des Rheingau-Taunus-Kreises zuständige Behörde im Sinne des § 40a BNatSchG für den Rheingau-Taunus-Kreis?
- Falls, 1. mit „nein“ beantwortet wird: Wer ist zuständige Behörde?
- Falls, 1. mit „ja“ beantwortet wird:
a) Fallen der Japanische Staudenknöterich, der Riesen-Bärenklau und das Indische Springkraut unter den Begriff der invasiven Art?
b) Welche Maßnahmen verfolgt die UNB, um das weitere Ausbreiten verhindern bzw. eine Zurückdrängung dieser invasiven Arten zu erreichen?
c) Sind bei einem festgestellten Vorkommen einer dieser invasiven Arten, Bekämpfungsmaßnahmen rechtlich vorgeschrieben?
d) Kann die UNB bei einem festgestellten Vorkommen Bekämpfungsmaßnahmen anordnen?
e) Wer ist für die Durchführung von ggfs. vorgeschriebenen Bekämpfungsmaßnahmen zuständig?
f) Wer muss die Kosten ggfs. durchgeführter angeordneter Bekämpfungsmaßnahmen tragen?
g) Sind Grundstückseigentümer*innen verpflichtet, Vorkommen von invasiven Arten auf ihren Grundstücken zu melden?
h) Wie geht die UNB mit Meldungen von Vorkommen dieser invasiven Arten um?
i) Führt die UNB ein Kataster gemeldeter Vorkommen bzw. erfasst diese kartographisch?